Häufig gestellte Fragen und Antworten
FAQ - Allgemein
Grundsätzlich können alle Mitarbeitenden der AUDI AG an den Sammlungen teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig.
Es ist ein monatlicher Sammlungsbetrag zu entrichten.
Ab Eintritt/Wiedereintritt haben Mitarbeitenden ein Jahr Zeit um sich an den Sammlungen zu beteiligen. Sollten sich Mitarbeitende später dazu erst entscheiden, müssen die Beiträge rückwirkend nachbezahlt werden. Hierzu können Sie sich an die Kolleg_innen vom Betriebsrat Service wenden.
Um an dem Unterstützungsfonds oder der Sterbgeldsammlung teilzunehmen, schicken Sie bitte das Formblatt "Teilnahmeerklärung" unterschrieben an I/BRS. Die Sammlungsbeträge werden dann von Ihrem Netto-Entgelt einbehalten.
Ein Antrag kann bis zum 31.12. des Folgejahres in dem der Beihilfegrund angefallen ist gestellt werden.
Sie können die Anträge gerne persönlich in unserem Büro im Gebäude A50 auf Zimmer E224 während unserer Öffnungszeiten oder außerhalb derer auch gerne über unseren Briefkasten abgeben.
Digital können sie uns die Anträge gerne über unser Postfach betriebsrat-service@audi.de zu senden.
Auch per Post sind wir für sie unter folgender Adresse erreichbar.
Audi AG
I/BRS Betriebsrat Service
Unterstützungseinrichtungen
85045 Ingolstadt
Wir sind stets bemüht, regelmäßig und in Abständen von drei bis vier Wochen Auszahlungen zu veranlassen. Längere Wartezeiten können über die Weihnachtsruhe und den Betriebsurlaub im August entstehen.
Der Unterstützungsfonds sowie die Sterbegeldsammlung laufen in der Rente automatisch weiter. Bitte kontrollieren Sie auf Ihrer ersten Rentenabrechnung (Audi Rente), ob die Sammlungsbeträge weiterhin einbehalten werden.
Ist dies nicht der Fall, melden Sie sich bitte umgehend beim Team des Betriebsrat Service (I/BRS). Der Beitrag beim Unterstützungsfonds bleibt in der Rente bei 3,50 €, der Beitrag bei der Sterbegeldsammlung vermindert sich auf 1,80 €.
Der Unterstützungsfonds sowie die Sterbegeldsammlung kann jederzeit gekündigt werden. Nach einer Kündigung ist eine Teilnahme an der Sammlung nicht mehr möglich.
FAQ - Unterstützungsfonds
Für den Unterstützungsfonds sind monatlich 3,50 € an Sammlungsbetrag zu entrichten. Dieser wird vom Netto-Entgelt der Audi Mitarbeitenden oder der/des Audi Versorgungsrenters bzw. Versorgungsrenterin einbehalten.
Eine Übersicht aller Leistungen finden Sie hier.
Anträge finden Sie im Download-Center.
Um eine Leistung zu beantragen, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt:
Aufenthaltsbescheinigung mit Aufnahme- und Entlasstag.
Bei einer Rehabilitation oder Anschlussheilbehandlung:
Entlassungsanzeige mit Aufnahme- und Entlasstag.
Bei einem Umzug:
Meldebescheinigung der Meldebehörde.
Bei einer Gesundheitswoche (Audi BKK):
Bescheinigung über Teilnahme (Erhalten Sie bei der Buchung).
Bei einem Hörtgerät oder einer Laserbehandlung:
Rechnung mit dem entsprechenden Zahlungsnachweis.
Bei einer Sehhilfe:
Rechnung mit ausgewiesener Sehstärke sowie den entsprechenden Zahlungsnachweis.
Ja, sofern dieser nicht bei der AUDI AG, Audi BKK oder der AIA beschäftigt ist.
Für folgende Beihilfe kann ein Antrag für den Ehe-/Lebenspartner gestellt werden:
Krankenhausaufenthalt, Reha/AHB.
Sollte dieser bei der AUDI AG, Audi BKK oder der AIA beschäftigt sein, könnte dieser selbst am Unterstützungsfonds teilnehmen, somit kann kein Antrag gestellt werden.
Mitarbeiter die unverschuldet in starke finanzielle Belastungen kommen, haben hier die Möglichkeit eine Beihilfe aus den Mitteln des Unterstützungsfonds zu erhalten
Vorrangig werden hier notwendige medizinische Fälle behandelt, denkbar sind jedoch auch finanzielle Belastungen aufgrund von höherer Gewalt (Hochwasser etc.)
FAQ - Sterbegeldsammlung
Für die Freiwillige Belegschafssterbegeldsammlung sind aktuell monatlich 6,50 € an Sammlungsbetrag zu entrichten. Dieser wird vom Netto-Entgelt der Audi Mitarbeitenden einbehalten.
Für Audi Versorgungsrenter_innen bzw. Auszubildende der AUDI AG gilt ein geringere Sammlungsbetrag in Höhe von derzeit 2,50 €.
Alle Leistungen der Freiwilligen Belegschaftsstergebeldsammlung finden Sie hier.
Die Anträge finden Sie im Download-Center.
Grundsätzlich wird für alle Sterbegeldanträge eine Kopie der Sterbeurkunde benötigt. Weiterhin ist bei unterschiedlichen Nachnamen ein Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen. Dies kann z.B. bei Elternteilen über die Geburtsurkunde erfolgen.
Bei Stiefeltern ist weiterhin noch eine Kopie der Heiratsurkunde nötig, da in diesem Fall nur Sterbegeld ausgezahlt wird, wenn die Eheschließung vor dem 18. Lebensjahr des Antragstellers erfolgt ist.
Bei Totgeburten (ohne Sterbeurkunde) ist ein Nachweis über die Bestattung zu erbringen.
Ein Sterbegeld für Stiefeltern wird nur ausgezahlt, wenn der Stiefelternteil vor dem 18. Lebensjahr des Antragstellers den leiblichen Elternteil geheiratet hat.
Bitte beachten Sie, dass das Sterbegeld für Mutter oder Vater je einmal ausgezahlt wird. Dies bedeutet, wer für seinen leiblichen Vater bereits Sterbegeld erhalten hat, erhält keine Beihilfe für den Stiefvater.
Nein, laut den Richtlinen der Sterbegeldsammlung wird Sterbegeld nur für die leiblichen Elternteile ausgezahlt.
Für Geschwister ist nach den Richtlinen der Sterbegeldsammlung keine Beihilfe vorgesehen.
FAQ Unverschuldete Notlagen
WER: Einen Antrag können alle Sammlungsteilnehmer_innen (aktive Belegschaftsmitglieder, Versorgungsrentner) stellen.
FÜR WEN: Ein Antrag kann für den/die Sammlungsteilnehmer_in selbst oder den Ehe-/Lebenspartner (wenn dieser nicht bei Audi beschäftigt ist), für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bei Schwerbehinderung, Ausbildung, Studium bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, Nachweis Kindergeldbezug) gestellt werden.
WANN: Wenn die Kosten für Medikamente, Behandlungen, Therapien etc. mind. 600 € pro Kalenderjahr pro Betroffenen betragen, kann der Antrag einmal jährlich gestellt werden.
NACHWEIS: Die entstandenen Kosten müssen durch Rechnungen für Behandlungen, Therapien, Hilfsmittel (Nachweise müssen namentlich auf Betroffenen ausgestellt sein - gilt auch für Onlinerechnungen) belegt werden. Übernimmt oder beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten, ist dies in Abzug zu bringen (Beihilfeschreiben oder Ablehnung der Krankenkasse muss vorliegen).
ACHTUNG: Hilfsmittel müssen vor der Beschaffung über die zuständige Krankenkasse genehmigt/abgeklärt werden.
- Chronische Erkrankungen: Dauert eine Krankheit sehr lange und kann nur schwer oder gar nicht geheilt werden, spricht man von einer chronischen Erkrankung. Aufgrund der Erkrankung ist man laufend auf medizinische Behandlung und Betreuung angewiesen (z. B. Demenz, Multiple Sklerose, Asthma, Rheuma, etc.).
- Behandlungen, Therapien, Hilfsmittel, die aufgrund einer schweren Erkrankung (Krebs, Herzinfarkt, etc.) notwendig sind.
- Künstliche Befruchtung
- Kosten für Pflegeheim
- Schäden durch Hochwasser oder Feuer
- Medikamente, die unmittelbar mit der Erkrankung in Verbindung stehen Nachweis: Apothekenaufstellung (je Apotheke/pro Person, Apothekenaufstellungen werden nur angenommen, wenn sie ausschließlich die für die Krankheit notwendigen Medikamente enthalten) oder Kassenbelege (müssen Bezeichnung des Medikaments aufweisen).
- Rechnungen für Behandlungen, Therapien, Hilfsmittel (Beleg mit Eigenbeteiligung notwendig)
- Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen oder Arztfahrten – mehr als 5 km einfach (Nachweis für wahrgenommene Termine notwendig, Behandlungstermine mit Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes/Therapeuten)
- Rechnungen für Hilfsmittel: Zuzahlung der Krankenkasse oder Ablehnung erforderlich Achtung: Vor Bestellung von Hilfsmitteln unbedingt bei der Krankenkasse Antrag stellen, ansonsten kein Krankenkassenzuschuss und keine Beihilfe aus dem Unterstützungsfonds
- Rechnungen von Heilpraktikern und homöopathische Arzneimittel für chronische Erkrankungen
- Kosten für akute Erkrankungen (Grippe, Magen-Darm-Infektionen, etc.)
- Medikamente für altersbedingte Erkrankungen (unter „Alterskrankheiten“ versteht die Medizin körperliche und seelische Beeinträchtigungen, die vor allem im höheren Lebensalter auftreten)
- Vitamine, Nahrungsergänzungsmittel, Aufbaupräparate, um den Allgemeinzustand zu verbessern
- Scheidung/Unterhalt – Folgekosten
- Überschuldung
- Schönheitsoperationen
- Kosten aufgrund einer Erkrankung/Unfall im Ausland (Auslandskrankenversicherung)
- Kosten der Zahnbehandlung (Zahnreinigung, Zahnersatz –> Franz-Maurer Unterstützungsverein)
- Mehrkosten für „Privatbehandlungen/-leistungen“, Chefarztbehandlung
- Mehrkosten für Einzelzimmer
- Vor-/Nachsorgeuntersuchungen
- Fahrten zu stationären Krankenhausaufenthalten/Reha/Apotheke
- Kosten für Hilfsmittel ohne vorherige Abklärung mit der Krankenkasse
WICHTIG:
Für alle Kosten muss ein Nachweis vorliegen und eine Bestätigung der Zahlung durch den Antragsteller/in.
Es werden nur Rechnungen berücksichtigt, die in Deutschland ausgestellt wurden (keine Rechnungen aus dem Ausland). Kosten aufgrund einer Erkrankung des Ehe-/Lebenspartners (sofern der Ehe-/Lebens-partner nicht bei Audi beschäftigt ist) werden, wie alle Leistungen aus dem Unterstützungsfonds, zu 50 Prozent berücksichtigt.
Eine Antragsstellung ist nur möglich, wenn die Kosten in Summe mehr als 600 € pro Jahr und Betroffenen betragen.
Die Antragsstellung kann einmal jährlich, spätestens jedoch bis zum 31.12. des Folgejahres, erfolgen, in dem die Kosten entstanden sind.
Für die Antragsstellung ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe!